Kostenübernahme nach dem SGBFinanzierungsmöglichkeiten

Finanzierungsmöglichkeiten

Die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd kann bei Institutionen der kinder- und Jugenhilfe zum methodischen Angebot gehören. Die Kosten werden dann von den einweisenden Stellen, zum Beispiel der Heimerziehung, über den Pflegesatz abgerechnet. Heilpädagogisches Reiten (HPR) kann auch Teil ambulanter Hilfen sein.

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Mögliche Kostenträger:
  • Sportamt bei Anträgen durch die Schule
  • Krankenkassen in Einzelfallregelungen
  • Kliniken, Heime, Kindergärten
  • Fördervereine von Schulen
  • Elternbeiträge

Wichtig: Anrechnung des Entlastungsbetrages und der Verhinderungspflege in Einzelfällen möglich

Mögliche Kostenträger nach SGB VIII §27, 35a, §13 SGB VIII Jugendsozialarbeit, SGB XIII §53, 54, SGB XI §30 und §56, §45b

Jugendamt nach SGB VIII §27 Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit dem §35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, bzw. von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche oder §13 SGB VIII Jugendsozialarbeit in Verbindung mit anderen Ämtern wie das Gesundheitsamt oder Beratungsstellen.

Sozialamt nach SGB XIII §53 und §54 im Rahmen der Eingliederungshilfe und in Verbindung mit dem SGB XI §30 und §56. Früherkennung, Frühförderung und Heilpädagogische Leistungen.

§56 Heilpädagogische Leistungen nach $55 Absatz 2 Nr. 2 werden erbracht wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch 1. eine drohenden Behinderung und / oder 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§30) und schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger, werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistungen erbracht.